Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld

Wer hat einen Anspruch auf Bürgergeld?
Auf Bürgergeld hat jeder Bürger Anspruch, der seinen Lebensunterhalt nicht mit dem eigenen Einkommen sichern kann. Des weiteren erhalten auch Personen Bürgergeld, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaft leben wie z.B. Ehepartner oder Lebenspartner sowie Kinder. Wenn keine Erwerbsfähigkeit aber dennoch Hilfebedürftigkeit vorliegt besteht z.B. ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Das Bürgergeld wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:
1. Wer gilt als erwerbsfähig?
Als voll erwerbsfähige Personen gelten diejenigen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung von Bürgergeld. Auch nicht erwerbsfähige Personen, insbesondere Kinder, haben einen solchen Anspruch. Jedoch gelten hier einfachere Voraussetzungen.
Als Erwerbsfähig gelten weiterhin Personen die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Die gesetzliche Rentenversicherung stellt hierbei fest, ob eine Person erwerbsfähig ist.
Der Anspruchsteller muss grundsätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
2. Wer gilt als hilfebedürftig?
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld ist die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist Jeder, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Auch darf keine Unterstützung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld etc.), erfolgen.
Einen Anspruch auf Bürgergeld haben auch Personen, die über ein so geringes Einkommen verfügen, dass sie ohne Unterstützung nicht ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Auch Bezieher von ALG I mit nur geringem Arbeitslosengeld haben einen Anspruch auf Bürgergeld.
3. Wer hat keinen Anspruch auf Bürgergeld?
Keinen Anspruch auf das normale Bürgergeld haben Personen im gesetzlichen Rentenalter. Für sie besteht der Anspruch auf Bürgergeld unter vereinfachten Bedingungen sofern die Rentenzahlung zum Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Gleiches gilt für Personen, die eine Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung erhalten.
Der Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte entfällt für Persnoen die sie sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Jobcenters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und dadurch nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.
Personen, die in einer vollstationären Einrichtung untergebracht sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung von Bürgergeld. Das gilt z.B. für Gefangene oder auch Menschen, die sich für längere Zeit für eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus aufhalten müssen. Eine Ausnahme besteht aber bei einem voraussichtlichen Krankenhausaufenthalt von weniger als 6 Monaten oder für sogenannte Freigänger.
4. Dauer des Bezugs von Bürgergeld
Im Normalfall wird das Bürgergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu einem Jahr bewilligt. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden. Wenn der Anspruch auf Bürgergeld nicht für einen vollen Monat besteht, so werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt, dabei hat ein Monat immer 30 Tage.
Das Bürgergeld ist auf das Konto des Antragstellers zu überwiesen, das er im Antrag angegeben hat. Er kann aber auch die Auszahlung als Scheck fordern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten kann das Amt grundsätzlich von der Leistung abziehen.
5. Bürgergeld auch für Ausländer?
Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Bürgergeld. Jedoch müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
- - Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- - Besitz einer Arbeitserlaubnis. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, reicht für einen Anspruch aus.
- - Ausländischen Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Bürgergeld für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland. Es sei denn sie besitzen einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Nicht von dieser Regelung betroffen sind ausländische Familienangehörige deutscher Staatsbürger.
- - Anerkannte Asylbewerber haben einen Anspruch auf Bürgergeld.