Freibeträge beim Bürgergeld

Freibeträge beim Bürgergeld

Bürgergeld kann auch bezogen werden wenn ein laufendes Einkommen erzielt wird. Denn oft reicht das Einkommen nicht aus, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie damit zu bestreiten. Dazu wird das Einkommen auf das Bürgergeld aufgestockt.

Wichtig: Um höhere Anreize für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu schaffen, wird deshalb das Einkommen erst ab einer sogenannten Zuverdienstgrenze auf das Bürgergeld angerechnet.

Zuverdienstgrenze beim Bürgergeld

Gegenüber der bisherigen Regelung bei Hartz IV sind die Zuverdienstgrenzen angehoben worden. Damit soll das Ziel, höhere Anreize für die Aufnahme eine sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu schaffen, besser erreicht werden.

Deshalb wurde auch der Ausbildungsfreibetrag sowie die Anrechnung von Schüler- und Studentenjobs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Bedarfsgemeinschaften auf 520 € angehoben. Das Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien wird nicht berücksichtigt.

Wer ein Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro hat, kann ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten. Der Freibetrag innerhalb dieses Bereichs wird auf 30 % erhöht.

Auch die Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit wird mit einemn jährlichen Freibetrag von bis zu 3.000 € berücksichtigt.

Ebenso wird eine Bagatellgrenze von bis zu 50 Euro eingeführt.

Anrechnung von Vermögen

Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld wird ein vorhandenes Vermögen bis 40.000 Euro verschont. Es wird nicht für den Bezug von Bürgergeld berücksichtigt und muss auch nicht zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Ab dem 2. Jahr des Bezugs von Bürgergeld muss das Vermögen berücksichtigt werden. Aber auch hier gibt es einen Freibetrag von 15.000 €, welches man als Schonvermögen bezeichnet. Ein vorhandenes Vermögen oberhalb dieser Grenze muss dann zur Deckung der Lebenshaltungskosten genutzt werden und schließt somit einen Anspruch auf Bürgergeld aus.

Der Vermögensfreibetrag gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft. Er kann aber auch übertragen werden. Das bedeutet, dass wenn zum Beispiel die erste Person 45.000 € Vermögen hat, die zweite aber nur 10.000 €, bleibt das Vermögen beider Personen in der Karenzzeit unberücksichtigt, da dann ein Gesamtfreibetrag von 80.000 € gilt.

Hinweis:

Trotz aller Sorgfalt können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der hier angebotenen Informationen geben. Bitte lassen Sie sich zusätzlich von Ihrem Ansprechpartner in Ihrem Jobcenter vor Ort beraten.