Antrag auf Bürgergeld

Bürgergeld

Der Antrag auf Zahlung von Bürgergeld muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die Beantragung kann jetzt auch online erfolgen. Das ist normalerweise das Jobcenter der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung. Wichtig: Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Bei einer Bewilligung wird das Bürgergeld ab dem Datum der Antragstellung ausgezahlt.

Formloser Antrag

Der Antrag auf Bürgergeld kann in digitaler Form (online per Formular oder per Email), durch Vorsprache beim Jobcenter oder zunächst formlos gestellt werden. Da die Antragstellung nur eine eingeschränkte Rückwirkung hat, ist eine frühzeitige Antragstellung wichtig.

Bei einem formlosen Antrag ist es wichtig, daß man die Antragstellung und deren Zeitpunkt im Zweifel nachweisen kann. Das ist z.B. durch einen eingeschriebenen Brief möglich.

Der Antrag auf Bürgergeld umfasst sowohl die Kosten für den Lebensbedarf als auch für die Unterkunft (Miete).

Per Bescheid wird über den Antrag von Bürgergeld entschieden. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt hierbei ein Monat.

Welches Amt ist für den Bürgergeld Antrag zuständig?

Der Antrag auf Bürgergeld muss grundsätzlich bei der Kommune gestellt werden in der sich der gewöhliche Aufenthaltsort (Wohnsitz) des Antragstellers befindet. Bei Obdachlosigkeit entscheidet der tatsächliche Aufenthalt.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld ist grundsätzlich, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist.

Die Hilfebedürftigkeit hängt ab von Einkommen und Vermögen. Die geltenden Vermögens- und Einkommensgrenzen dürfen dabei nicht überschritten werden. Das Vermögen sowie die Kosten für Unterkunft werden für den Bezug von Bürgergeld erst ab dem 3. Jahr berücksichtigt.

Wer Vermögen oberhalb der Vermägensgrenze bzw. ein Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze hat und aus dem Vermögen den Lebensunterhalt sicherstellen kann, hat demnach grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Es wird unterschieden zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Personen.

Als Erwerbsfähig gelten Personen ab 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren (oder einem früheren Rentenbezug). Sie müssen unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes in der Lage sein mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten zu können. Als Erwerbsfähig gelten auch Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind.

Wenn im Haushalt einer erwerbsfähigen Person auch nicht erwerbsfähige Personen (z.B. Kinder) leben und das Haushaltseinkommen nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreicht haben diese ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld.

Auch nicht erwerbsfähige Bedürftige haben Anspruch auf Bürgergeld. Dazu gehören:

  • Personen unter 15 Jahren
  • Personen über 65 Jahren
  • Altersrentner (unter 65 Jahren)

Diese Personen haben einen vereinfachten Anspruch auf Bürgergeld.

Welche Unterlagen / Nachweise müssen dem Antrag auf Bürgergeld beigefügt werden?

Für den Antrag auf Bezug von Bürgergeld müssen dem Amt Nachweise über die persönlichen Verhältnisse und die familiäre Situation beigefügt werden. Diese können auch nachgereicht werden. Jedoch wird erst über den Antrag entschieden, wenn alle Nachweise zu Anspruch und Berechnung vorliegen. Somit ist es im Interesse des Antragstellers, die Nachweise zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Diese Unterlagen sind erforderlich:

  • vollständig ausgefüllte Antragsformulare
  • Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, bei ausländischen Staatsbürgern der Aufenthaltstitel)
  • Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate (aus denen u.a der Eingang von Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt oder sonstige Einkünfte hervorgehen)
  • Nachweise über das Einkommen (Gehaltsabrechnung oder Verdienstbescheinigung)
  • Nachweise über das Vermögen (Kontoauszüge, Sparbücher oder sonstige Banknachweise)
  • Nachweise über laufende Ausgaben (Mietzahlung, Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder sonstige Zahlungen)
  • Mietvertrag
  • Heiz- und Nebenkostennachweis (Heiz- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters)
  • Bewilligungsbescheid eines evt. früheren Leistungsbezugs
  • Arbeitspapiere, Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag und eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitsbescheinigung

Wer hat keinen Anspruch auf Bürgergeld?

Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben. Dies gilt zum einen für Ausländer, die in Deutschland eine Arbeitserlaubnis haben, aber auch für Deutsche, die im Ausland wohnen.

Ausnahme: Asylbewerber haben einen Anspruch auf Bürgergeld.

Hinweis:

Trotz aller Sorgfalt können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der hier angebotenen Informationen geben. Bitte lassen Sie sich zusätzlich von Ihrem Ansprechpartner in Ihrem Jobcenter vor Ort beraten.