Bürgergeld statt Hartz 4

Bürgergeld statt Hartz IV

Die wichtigsten Änderungen gegenüber Hartz IV sind, dass im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld das Vermögen bis 30.000 € sowie die Kosten der Unterkunft nicht in die Berechnung eingehen. Auch das Schonvermögen und die Zuverdienstgrenze werden dauerhaft erhöht.

Bürgergeld statt Hartz 4 ab Januar 2023

Bürgergeld

Das Bürgergeld wurde am 1. Januar 2023 als Nachfolger von Hartz IV eingeführt und ist im Grunde eine Reform dieses Systems. Das Ziel ist die Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Personen und die Unterstützung bei der Suche nach Arbeit. Am Grundprinzip "Fördern und fordern" hat sich nichts wesenliches verändert. Das Bürgergeld ist somit kein bedingungsloses Grundeinkommen.

Der Bezug von Bürgergeld ist laut Arbeitsminister Heil der Anspruch bei Bedürftigkeit, wie bisher im Anschluss an das Arbeitslosengeld I. Jedoch sollen das Vermögen und die Art des Wohnraumes erst nach 12 Monaten Bezug des Bürgergeldes in die Berechnung einbezogen werden.

Grundsätzlich ist es das Ziel, die Bezieher von Bürgergeld zur gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen und sie nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Damit soll die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit und daraus folgender Hilfsbedürftigkeit verringert werden. Auch soll der Würde des Menschen mehr Beachtung geschenkt werden. Ein weiteres Ziel ist es, das Bürgergeld unkomplizierter zu gestalten und somit auch voll digital zugänglich zu machen (Online-Portal zur Antragstellung). Bei den Punkten Rentenversicherung und Krankenversicherung soll es beim Bürgergeld eine vergleichbare Regelung wie bisher bei Hartz IV geben.

Bürgergeld Regelsatz

Gegenüber der bisherigen Regelung wurde der Regelsatz auf 502 Euro monatlich angehoben und liegt damit um 53 Euro höher als bisher. Das ist zwar keine Revolution, aber doch Evolution. Eine Berechnung Ihres Anspruches auf Bürgergeld können Sie hier durchführen.

Und so sehen die neuen Regelsätze beim Bürgergeld aus

RegelbedarfsstufeHartz-4-RegelbedarfMögliche Höhe des Bürgergeldes
Alleinstehende/ Alleinerziehende 449 Euro Rund 502 Euro
Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft 404 Euro Rund 451 Euro
Kinder zwischen 0 und 5 Jahren 285 Euro Rund 318 Euro
Kinder zwischen 6 und 14 Jahren 311 Euro Rund 348 Euro
Kinder zwischen 14 und 18 Jahren 376 Euro Rund 420 Euro

Voraussetzungen für das Bürgergeld

Als Vorraussetzung für den Bezug des Bürgergeldes gilt nach wie vor die Bedürftigkeit. Das bedeudet, dass eine erwerbsfähige Person zwischen dem 15 Lebensjahr und der Regelaltersgrenze, die nicht in der Lage ist den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch das eigene Einkommen zu sichern, einen Anspruch auf Bezug des Bürgergeldes hat. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben, haben auch keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das gilt zum einen für Ausländer, die in Deutschland eine Arbeitserlaubnis haben, aber auch für Deutsche Staatsbürger, die im Ausland wohnen. Asylbewerber haben weiterhin einen Anspruch auf Bürgergeld.

Beantragung des Bürgergeldes

Auch das Bürgergeld wird, wie bisher, nur auf Antrag beim zuständigen Jobcenter gewährt. Dies kann formlos geschehen aber auch in digitaler Form, z.B. online auf dem entsprechenden Portal. Entschieden wird über den Bezug von Bürgergeld durch einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen zur Beantragung des Bürgergeldes finden Sie hier. Hier finden Sie eine Checkliste der notwendigen Nachweise und Unterlagen für den Erstantrag auf Bürgergeld.

Freibeträge beim Bürgergeld

Um Hilfsbedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer Arbeit zu schaffen, wird das daraus resultierende Einkommen erst ab einer bestimmten Grenze auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Zuverdienstgrenze wurde im Vergleich zu den bisherigen Regelungen angehoben um bessere Anreize für die Aufnahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu schaffen. Für Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und von Auszubildenden wird der Freibetrag auf 520 Euro monatlich angehoben.

Anrechnung von Vermögen

Die Regelung zur Anrechnung von Vermögen wurde ebenfalls reformiert. So soll erst ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezuges das vorhandene Vermögen zur Bedarfsdeckung eingesetzt. Dabei gibt es eine Grenze von 40.000 Euro sowie 15.000 Euro für jede weitere Person. Nur das vorhandene Vermögen oberhalb dieser Grenze muss dann zur Deckung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Erfahren Sie hier mehr zu den Freibeträgen beim Bürgergeld. Wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über ein höheres Vermögen verfügt, aber ein Anderes weniger als 15.000 Euro, so kann der nicht genutze Freibetrag auf das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

Anrechnung eines PKWs

Der Bezug von Bürgergeld ist auch möglich wenn ein PKW vorhanden ist und der PKW der Einzige jedes erwerbsfähigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist. Dabei darf der Zeitwert 7500 nicht übersteigen (lt. Bundessozialgericht).

Anrechnung von Eigentumswohnung / Haus

Ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung gilt nicht als anrechenbares Vermögen, sofern eine angemessener Größe nicht überschritten wird. Als angemessen gilt eine Eigentumswohnung mit einer maximalen Größe von 130 m² oder ein Eigenheim mit einer maximalen Größe von 140 m². Auf die Anzahl der Bewohner kommt es dabei nicht an.

Weitere Änderungen ab Juli2023

Wer sich für eine Ausbildung oder Umschulung entscheidet, soll dabei intensiver unterstützt werden als bisher. Zum Beispiel kann bei Bedarf ein Berufsabschluss auch in 3 statt 2 Jahren nachgeholt werden. Bei Teilnahme an Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro gezahlt. Für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen sind Weiterbildungsprämien vorgesehen. Auch für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen und mindestens 8Wochen dauern, soll ein Bürgergeld-bonus in Höhe von monatlich 75 Euro gewährt werden. Für die notwendige Transparenz im Eingliederungsprozess sollt der Kooperationsplan sorgen. Darin wird die gemeinsam entwickelte Strategie allgemeinverständlich festgehalten. So soll ein besseres Miteinander von Bürgergeldempfänger und Jobcenter ermöglicht werden. Ein Schlichtungsverfahren vor Ort kann bei Bedarf genutzt werden um bei der Fortschreibung des Kooperationsplans zu vermitteln.

Hinweis:

Trotz aller Sorgfalt können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der hier angebotenen Informationen geben. Bitte lassen Sie sich zusätzlich von Ihrem Ansprechpartner in Ihrem Jobcenter vor Ort beraten.